SATZUNG DES VEREINS
I. Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer der Schule für Erwachsene Osthessen" und hat seinen Sitz
in Bad Hersfeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist,
a) die Studierenden der Schule für Erwachsene Osthessen in Berufs-, Schul-, Finanz- und Lebensfragen zu
unterstützen, sozial schwachen Studierenden nach besten Kräften zu helfen und zur allgemeinen Bildung der Studierenden beizutragen;
b) die Schule für Erwachsene Osthessen und ihre Entwicklung durch gezielte Ma߬nahmen zu fördern sowie die
Schulleitung zu beraten;
c) den Ehemaligen der "Abendschule" Bad Hersfeld sowie den Ehemaligen der Schule für Erwachsene Osthessen
Gelegenheit zu bleibendem Kontakt mit ihrer Schule zu ermöglichen.
d) die Allgemeinheit auf materiellem und geistigen Gebiet selbstlos zu fördern. Darunter fallen vor allem
folgende Sachverhalte:
- Förderung von Bildung und Erziehung
- Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung der Völkerverständigung
- Förderung des demokratischen Staatswesens
- Förderung von Jugendhilfe
- Förderung von Bildungsangeboten für Senioren
e) Im regionalen und internationalen Kontext.
2. Mittel, um dies zu erreichen, sind insbesondere:
a) Geld- und Sachspenden für Vereins- und Schulzwecke, berufsbezogene Vorträge, Beratung der Studierenden und
ihrer gewählten Vertreter, Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Verbesserung der Außendarstellung der Schule für Erwachsene Osthessen, Vorbildwirkung in der
Öffentlichkeit zur Hebung des Ansehens der Schule;
b) Weitergabe von Informationen aus Studium, Beruf und ehrenamtlichen Tätigkeiten, die den Studierenden, den
Lehrkräften und der Schulleitung im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Tätigkeit nützlich sein können;
c) der Auf- und Ausbau sowie die Pflege des Kontaktes und des freundschaftlichen Verhältnisses der Ehemaligen
untereinander sowie mit den Studierenden, Lehrern, Freunden und Förderern der "Abendschule" Bad Hersfeld sowie der Schule für Erwachsene Osthessen durch regelmäßige Treffen und schulische
Veranstaltungen;
d) Bereitstellung von praktischer Erfahrung und - in Notfällen - finanziellen Mitteln für die
Studierenden;
e) Förderung von Studienfahrten.
f) Der Verein wird die Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Er darf sich
hierbei auch Hilfspersonen und Firmen bedienen. Vorrausetzung ist dabei, dass die Hilfspersonen und Firmen mit dem Verein in entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen stehen, die
ihr Wirken wie eigenes Wirken des Vereins erscheinen lassen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell völlig ungebunden. Die Verfolgung von Zielen außerhalb des
Vereinszweckes ist nicht statthaft.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und
zeitnah verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der geografische Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst schwerpunktmäßig die
Region Osthessen mit den Zentren Bad Hersfeld und Fulda, als auch überregional den landesweiten, bundesweiten, europäischen und außereuropäischen Raum.
5. Die Anschrift des Vereins ist die Hauptstelle der Schule für Erwachsene Osthessen, Geistalweg 9, 36251 Bad
Hersfeld.
§ 3
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Vereinsangehörige
1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Mitglieder und außen stehende Personen ernennen, die sich
hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Der genannte Personenkreis kann von der Beitragspflicht gegen über dem Verein befreit werden.
§ 5
Aufnahme
1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten.
2. Wer in den Verein aufgenommen werden möchte, muss dies schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Studierende sowie jeder ehemalige Lehrer der "Abendschule" sowie der Schule für Erwachsene Osthessen werden. Ferner steht die
Mitgliedschaft jedem offen, der sich der "Abendschule" und der Schule für Erwachsene Osthessen freundschaftlich verbunden fühlt und die Absichten des Vereins unterstützen möchte.
3. Die Aufnahme wird erst nach Entrichtung des Jahresbeitrags wirksam.
§ 6
Mitgliederrechte
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können
das Vereinseigentum benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
§ 7
Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied soll den Jahresbeitrag bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres auf das Vereinskonto
entrichten. Die jeweilige Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. .Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift dem Verein alsbald mit-zuteilen.
3. Die aus den Beitragszahlungen entstehenden Rechte des Mitglieds beginnen mit dem Eingang des Beitrags und
enden jeweils am 31. Dezember des laufenden Jahres, sofern keine Beitragszahlungen mehr für das folgende Jahr geleistet werden.
4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder sollen den vollen Jahresbeitrag entrichten.
5. Der Beitrag kann bei Vorliegen besonderer Umstände (Schwerstbehinderung, Arbeitslosigkeit, Pflichtwehrdienst,
Studium) vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen wer¬den.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod sowie Erlöschen der juristischen
Person.
§ 9
Austritt und Streichung
1. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden
Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den
Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.
§ 10
Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss geschieht durch den Vorstand.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen seine Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane
oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
3. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vereinsvorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
5. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig.
§ 11
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
III. Vorstand
§ 12
Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem
Schatzmeister. Weiterhin kann die Mitgliederversammlung einen Pressesprecher, einen pädagogischen Berater und bis zu zwei Beisitzern wählen. Dem Vorstand gehört auch ein Ehrenpräsident an (sofern
ein solcher nach § 4 ernannt wird).
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in
schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Einspruch erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die bisherigen Vorstandsmitglieder führen ihr Amt nach Ablauf
der Amtsdauer so lange weiter, bis ein neuer Vor¬stand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
3. Die vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist zulässig. Hierzu bedarf es des
schriftlich begründeten Antrages von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss über eine Abwahl mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
befinden.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit des
Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen lang andauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen
Ersatzmann.
§ 13
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schriftführer oder den
Schatzmeister vertreten. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Abs. l BGB. Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als 5.000 Euro ist im Innenverhältnis
die Mitwirkung des gesamten Vorstandes erforderlich.
§ 14
Aufgaben
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht seine Beschlüsse und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vor¬behalten sind. Er hat insbesondere die Pflicht, der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen und von
ihr genehmigen zu lassen.
§ 15
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung vom Schriftführer oder Schatzmeister zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
IV. Mitgliederversammlung
§ 16
Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens
sechs Wochen vorher schriftlich durch Rundschreiben eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen; die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Abs. l
einberufen. Sie muss jedoch einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit
Begründung zugeleitet werden. Der Antragsteller muss seinen Antrag in der Mitgliederversammlung persönlich vertreten, andernfalls ist ein solcher nicht zulässig.
§ 17
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten,
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen;
e) den Vorstand und die Rechnungsprüfer zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) den Verein aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen
zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 18
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, bei deren Verhinderung auch der Schriftführer oder der Schatzmeister, leitet die
Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Diese muss vom Versammlungsleiter und von zwei zu Beginn der nächsten Versammlung zu
wählenden Mitgliedern, die der betreffenden Versammlung beige¬wohnt haben, unterzeichnet sein.
§ 19
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer; deren direkte Wiederwahl ist nicht
zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 20
Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einberufenen zweiten Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermö¬gen des Vereins. Der Beschluss
kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an die Schule für Er¬wachsene Osthessen, ersatzweise an den für die " der Schule für Erwachsene Osthessen zustän¬digen Rechtsträger fällt und im
Sinne des Vereinszweck zu verwenden ist, insbesondere für bedürftige Studierende der Schule für Erwachsene Osthessen. Das gleiche gilt, wenn der Verein zwangsweise aufgelöst wird oder der
bisherige Satzungszweck entfällt. Sollte der Verein keinen Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten sonstigen
Körperschaft zur Verwendung für den gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.06.2007 beschlossen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad
Hersfeld am 28.09.2007 eingetragen worden. Eine Änderung erfolgte im Jahr 2009.